Kann ein Rechtsanwalt bei einem Sachpfändungsantrag wegen eigener Anwaltsgebühren sich selbst vertreten und dafür ZV-Gebühren berechnen?

Antwort vom

Ja. - **Vertretung in eigener Sache:** Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich **selbst vertreten** (auch im Zwangsvollstreckungsverfahren). Er handelt dann als Gläubiger und stellt z.B. den Sachpfändungsauftrag selbst. - **Eigene Gebühren für die Zwangsvollstreckung (ZV):** Die **ZV-Kosten** (Gerichtsvollzieherkosten und die anwaltlichen Vollstreckungsgebühren nach RVG) sind **grundsätzlich erstattungsfähig**, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. **Bei Selbstvertretung** gilt aber: Ein Anwalt kann **keine „Anwaltsgebühren an sich selbst“ als erstattungsfähige Kosten** verlangen, weil insoweit **keine Vergütungsschuld gegenüber einem beauftragten Dritten** entsteht. Er kann also typischerweise **nicht** zusätzlich zu seiner Hauptforderung noch „eigene“ RVG-Anwaltsgebühren für den selbst betriebenen Pfändungsauftrag als Kosten der ZV gegen den Schuldner festsetzen lassen. - **Was er aber verlangen kann:** **Auslagen/amtliche Kosten** (insbesondere **Gerichtsvollziehergebühren**, Zustellkosten, ggf. Registerauskünfte etc.) kann er selbstverständlich als Vollstreckungskosten geltend machen, soweit angefallen. Hinweis: Ob im Einzelfall ausnahmsweise doch eine erstattungsfähige anwaltliche Gebühr entsteht (z.B. bei Einschaltung eines anderen Anwalts/Sozietätskollegen als eigenständigem Bevollmächtigten) hängt von der konkreten Konstellation ab; bei echter Selbstvertretung ist die Erstattung eigener Anwaltsgebühren regelmäßig ausgeschlossen.

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