Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]
Ein Versammlungsverbot wird in der Regel als Allgemeinverfügung erlassen. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (§ 35 Satz 2 VwVfG). Da ein Versammlungsverbot typischerweise eine unbestimmte Anzahl von Personen betrifft, die an der Versammlung teilnehmen könnten, erfüllt es die Kriterien einer Allgemeinverfügung.
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]