Ein Versammlungsverbot wird in der Regel als Allgemeinverfügung erlassen. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft (§ 35 Satz 2 VwVfG). Da ein Versammlungsverbot typischerweise eine unbestimmte Anzahl von Personen betrifft, die an der Versammlung teilnehmen könnten, erfüllt es die Kriterien einer Allgemeinverfügung.