Verjährung bei versuchtem Dreiecksbetrug eines Rechtsanwalts?

Antwort

Die Verjährung bei einem versuchten Dreiecksbetrug durch einen Rechtsanwalt richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches (StGB) in Deutschland. Betrug (§ 263 StGB) verjährt in der Regel nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Da es sich um einen versuchten Betrug handelt, gilt dieselbe Verjährungsfrist, da der Versuch ebenfalls strafbar ist (§ 23 StGB). Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung der Tat zu laufen beginnt (§ 78a StGB). Bei einem versuchten Betrug könnte dies der Zeitpunkt sein, an dem der Versuch aufgegeben oder fehlgeschlagen ist. Für eine genaue rechtliche Einschätzung sollte ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert werden.

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