Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die Unternehmergesellschaft (UG) sind zwei beliebte Unternehmensformen in Deutschland. Hier ist ein Vergleich anhand der genannten Kriterien: 1. **Gründung**: - **GmbH**: Die Gründung einer GmbH erfordert einen notariellen Gesellschaftsvertrag und die Eintragung ins Handelsregister. Es müssen mindestens ein Gesellschafter und ein Geschäftsführer vorhanden sein. - **UG**: Die UG kann ebenfalls durch einen notariellen Vertrag gegründet werden, jedoch ist sie eine vereinfachte Form der GmbH. Sie kann mit einem einzigen Gesellschafter gegründet werden und ist besonders für Gründer mit geringem Kapital geeignet. 2. **Firma**: - **GmbH**: Der Name der GmbH muss den Zusatz „GmbH“ enthalten. Der Name muss zudem einzigartig sein und darf nicht irreführend sein. - **UG**: Der Name der UG muss den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ tragen. Auch hier gilt, dass der Name einzigartig und nicht irreführend sein darf. 3. **Mindeststammkapital**: - **GmbH**: Das Mindeststammkapital für die Gründung einer GmbH beträgt 25.000 Euro, von denen bei der Gründung mindestens die Hälfte (12.500 Euro) eingezahlt werden muss. - **UG**: Die UG kann bereits mit einem Stammkapital von nur 1 Euro gegründet werden. Allerdings muss die UG 25% ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen, bis das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist, um in eine GmbH umgewandelt werden zu können. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die UG eine flexiblere und kostengünstigere Option für Gründer ist, während die GmbH eine etabliertere Unternehmensform mit höheren Anforderungen an das Stammkapital darstellt.
Der anteilige Nennwert eines Geschäftsanteils bei einer Genossenschaft und der anteilige Stammkapitalanteil einer GmbH sind in ihrer Funktion ähnlich, aber nicht identisch. **Gemeinsamkeite... [mehr]
Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GmbH ist eine eigenständige juristische... [mehr]
Im österreichischen Recht gibt es für einen Gesellschafter einer GmbH, der nicht mehr aktiv tätig sein möchte, mehrere Möglichkeiten im Umgang mit seinen Geschäftsanteile... [mehr]