Der § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das sogenannte "Wiederaufgreifen des Verfahrens". Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits abgeschlossen... [mehr]
Vor einer Klage auf Herausgabe von Akten sollte in der Regel zunächst ein außergerichtliches Verfahren bzw. ein Antrag auf Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde oder Stelle gestellt werden. Das bedeutet, dass du zunächst formlos oder formell (je nach Rechtsgebiet und Behörde) die Akteneinsicht oder Herausgabe der Akten beantragen musst. Erst wenn dieser Antrag abgelehnt wird oder keine Reaktion erfolgt, kann eine Klage (z.B. eine Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht) in Betracht gezogen werden. In manchen Rechtsgebieten ist auch ein Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht vorgeschrieben, bevor eine Klage zulässig ist. Zusammengefasst: **Zunächst Antrag auf Akteneinsicht/Herausgabe bei der zuständigen Stelle → ggf. Widerspruch gegen Ablehnung → erst dann Klage.** Die genauen Verfahrensschritte hängen vom jeweiligen Rechtsgebiet (z.B. Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Strafrecht) ab.
Der § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) regelt das sogenannte "Wiederaufgreifen des Verfahrens". Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bereits abgeschlossen... [mehr]
Der Unterschied zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung liegt vor allem im Verfahren und der Rechtswirkung: **Planfeststellung:** - Ein förmliches Verwaltungsverfahren, das insbesondere be... [mehr]