Ist Unterschlagung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung und ein Grund für die angemeldete Forderung im Insolvenzverfahren?

Antwort

Ja, Unterschlagung ist eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung und kann ein Grund für eine angemeldete Forderung im Insolvenzverfahren sein. Gemäß § 174 Abs. 2 InsO (Insolvenzordnung) müssen Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen, bei der Anmeldung im Insolvenzverfahren als solche gekennzeichnet werden. Dies ist wichtig, da solche Forderungen unter bestimmten Umständen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein können.

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