Welches getrenntlebende Elternteil muss Unterhalt für den 18-jährigen psychisch kranken Sohn zahlen?

Antwort

Bei volljährigen Kindern (ab 18 Jahren) sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Das gilt auch, wenn das Kind psychisch krank ist und noch im Haushalt eines Elternteils lebt. Die Unterhaltspflicht richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Das Kindergeld wird in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Beide Eltern müssen anteilig nach ihrem Einkommen zum Unterhalt beitragen. Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil (z. B. wegen Krankheit), bleibt dieser Elternteil zwar weiterhin unterhaltspflichtig, aber nicht mehr in Form von Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung), sondern beide Elternteile müssen Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann seinen Anteil aber durch die erbrachten Leistungen (Wohnung, Verpflegung) abdecken. Wichtig: Ist das Kind wegen der psychischen Erkrankung nicht in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bestehen, solange das Kind bedürftig ist. Eine genaue Berechnung hängt von den individuellen Einkommensverhältnissen ab. Im Zweifel sollte eine Beratung durch das Jugendamt oder einen Fachanwalt für Familienrecht in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Deutschen Familiengerichtstag e.V.](https://www.familiengerichtstag.de/) oder beim [Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend](https://www.bmfsfj.de/). **Zusammengefasst:** Beide getrenntlebenden Elternteile sind anteilig nach ihrem Einkommen unterhaltspflichtig, auch für einen volljährigen, psychisch kranken Sohn.

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