§ 13 SGB V enthält eine sogenannte Rechtsgrundverweisung. Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor, wenn eine Norm auf eine andere Norm verweist und dabei nicht nur deren Wortlaut, sondern auch... [mehr]
§ 13 Abs. 3a SGB V enthält eine sogenannte Rechtsgrundverweisung. Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor, wenn auf eine andere Rechtsnorm verwiesen wird und damit deren gesamte Rechtsfolge (also nicht nur einzelne Begriffe oder Definitionen) übernommen wird. In § 13 Abs. 3a SGB V heißt es: > „Lehnt die Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang oder, wenn eine gutachterliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, nicht innerhalb von fünf Wochen ab, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als genehmigt (...).“ Die Vorschrift verweist nicht explizit auf eine andere Norm, sondern regelt eigenständig die sogenannte „Genehmigungsfiktion“. Allerdings wird in der juristischen Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass § 13 Abs. 3a SGB V eine Rechtsgrundverweisung auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung enthält. Das bedeutet: Die Genehmigungsfiktion bezieht sich auf die Leistungen, die nach dem SGB V beansprucht werden können, und verweist damit auf die materiellen Anspruchsgrundlagen des SGB V. **Fazit:** Ja, § 13 Abs. 3a SGB V enthält eine Rechtsgrundverweisung auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium für Gesundheit](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/sgb-v.html).
§ 13 SGB V enthält eine sogenannte Rechtsgrundverweisung. Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor, wenn eine Norm auf eine andere Norm verweist und dabei nicht nur deren Wortlaut, sondern auch... [mehr]