Ein allgemeines deutsches Gesetz, das Männern für längere Auslandsaufenthalte eine besondere Genehmigungspflicht auferlegt, gibt es nicht. Wahrscheinlich ist eine Verwechslung mit &aum...
Enthält § 13 SGB V eine Rechtsgrundverweisung?
Antwort vom§ 13 SGB V enthält eine sogenannte Rechtsgrundverweisung. Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor, wenn eine Norm auf eine andere Norm verweist und dabei nicht nur deren Wortlaut, sondern auch deren rechtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen übernimmt. In § 13 SGB V wird in Absatz 3 Satz 1 auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verwiesen. Diese Verweisung ist als Rechtsgrundverweisung ausgestaltet, da sie nicht nur auf das Verfahren, sondern auf die materiellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen Bezug nimmt. Zusammengefasst: Ja, § 13 SGB V enthält eine Rechtsgrundverweisung.