Muss der inhaftierte Schuldner bei einer Forderung aus vorsätzlich unterlassener Handlung von Amts wegen in Kenntnis gesetzt werden?

Antwort

Ja, ein inhaftierter Schuldner muss von Amts wegen in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Forderung aus einer vorsätzlich unterlassenen Handlung gegen ihn geltend gemacht wird. Dies ist wichtig, damit der Schuldner die Möglichkeit hat, sich zu der Forderung zu äußern und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Die genaue Vorgehensweise kann je nach Rechtsordnung variieren, daher ist es ratsam, sich an die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt zu wenden, um spezifische Informationen zu erhalten.

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