In der Schweiz kann eine Betreibung auf verschiedene Weise abgewendet werden: 1. **Schulden bezahlen:** Die einfachste Möglichkeit ist, die offene Forderung (inklusive allfälliger Mahn- und... [mehr]
Nein, Schulden werden in einer Zugewinngemeinschaft nicht immer von beiden Ehepartnern gemeinsam getragen. In einer Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand in Deutschland, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde – bleibt das Vermögen und auch die Schulden jedes Ehepartners grundsätzlich getrennt. Das bedeutet: - **Eigene Schulden:** Jeder Ehepartner haftet grundsätzlich nur für die eigenen Schulden, die er vor oder während der Ehe gemacht hat. - **Gemeinsame Schulden:** Nur wenn beide Ehepartner gemeinsam einen Vertrag unterschreiben (z. B. gemeinsam einen Kredit aufnehmen), haften sie auch gemeinsam. - **Haftung:** Ein Gläubiger kann sich also nur an denjenigen Ehepartner halten, der die Schulden eingegangen ist, es sei denn, beide haben gemeinsam unterschrieben. Beim **Zugewinnausgleich** am Ende der Ehe (z. B. bei Scheidung) werden die während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächse beider Partner miteinander verglichen. Dabei werden auch Schulden berücksichtigt, indem sie vom jeweiligen Vermögen abgezogen werden. Aber auch hier gilt: Die Schulden eines Partners werden nicht automatisch zu Schulden des anderen. Weitere Informationen findest du z. B. auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/eherecht/gueterstand/gueterstand_node.html).
In der Schweiz kann eine Betreibung auf verschiedene Weise abgewendet werden: 1. **Schulden bezahlen:** Die einfachste Möglichkeit ist, die offene Forderung (inklusive allfälliger Mahn- und... [mehr]