Die wichtigsten Merkmale, die die Notwendigkeit eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AV-Vertrag) gemäß Art. 28 DSGVO begründen, sind: 1. **Verarbeitung personenbezogener Daten im Auft...
Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab – grob gesagt sind sie **oft nicht schlecht**, wenn das Unternehmen sauber nachweisen kann, dass (1) der Auftragsverarbeiter gegen DSGVO/Vertrag verstoßen hat, (2) **ein konkreter, bezifferbarer Schaden** entstanden ist und (3) dieser Schaden **kausal** auf die Pflichtverletzung zurückgeht. In der Praxis scheitern Klagen aber häufig an **Kausalität** und **Schadensnachweis** (insbesondere bei „Reputationsschäden“ oder pauschalen internen Aufwänden). ## 1) Rechtliche Anspruchsgrundlagen (typisch) 1. **Vertraglich** (Auftragsverarbeitungsvertrag/AVV, Hauptvertrag, SLA) - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, ggf. auch **Freistellung** für Ansprüche Dritter. 2. **DSGVO Art. 82** (Schadensersatz) - Grundsätzlich kann „jede Person“ Ersatz verlangen; Unternehmen können sich darauf stützen, wenn sie als „Person“ i.S.d. Norm verstanden werden – in der Praxis wird aber meist **vertraglich/deliktisch** geklagt, weil das dogmatisch klarer ist. 3. **Deliktisch** (z.B. § 823 BGB, § 826 BGB) und **§ 280 BGB** (Pflichtverletzung) - Relevanz v.a. bei Schutzgesetzargumenten, grobem Fehlverhalten oder wenn Vertragsklauseln lückenhaft sind. ## 2) Was das Unternehmen beweisen muss (Kernpunkte) - **Pflichtverletzung** des Auftragsverarbeiters: - z.B. unzureichende TOMs, fehlende Patch- und Zugriffskontrollen, unzulässige Subunternehmer, verspätete Meldung/Unterstützung. - **Schaden**: - **Konkrete Vermögensschäden** sind am dankbarsten: Forensik-/Incident-Response-Kosten, Benachrichtigungskosten, Callcenter, Kreditüberwachung (falls erforderlich), Rechtsberatung (teilweise), Mehrkosten durch Systemwiederherstellung, Vertragsstrafen gegenüber Kunden (wenn adäquat kausal). - **Reputationsschaden/entgangener Gewinn** ist möglich, aber beweisintensiv (Umsatzrückgang muss plausibel und kausal auf die Panne zurückführbar sein, nicht auf Markt/PR/sonstige Faktoren). - **Kausalität**: - Der häufigste Streitpunkt: War die konkrete Sicherheitslücke/Fehlkonfiguration beim Auftragsverarbeiter tatsächlich ursächlich? Hätte der Schaden auch bei ordnungsgemäßen TOMs eintreten können? - **Mitverschulden** (§ 254 BGB): - z.B. unklare Weisungen, fehlende Risikoanalyse, unzureichende Auswahl-/Kontrollpflichten, zu weitgehende Berechtigungen, fehlende Verschlüsselung/Key-Management auf Verantwortlichenseite. ## 3) Typische „Gewinner“-Konstellationen - **Klare technische Pflichtverletzung** beim Auftragsverarbeiter (z.B. bekannte kritische Schwachstelle ungepatcht, offen erreichbare Datenbank, fehlende MFA, Fehlkonfiguration in Cloud-Storage). - **Dokumentierte Weisungen** und **nachweisbare Kontrollen** des Unternehmens (Vendor-Audits, TOM-Prüfungen, Protokolle). - **Sauber belegte Kosten** unmittelbar nach dem Incident (Rechnungen, Timesheets, Incident-Report, Forensik-Berichte). - **Gute Vertragslage**: Haftung/Freistellung nicht zu stark begrenzt, klare Sicherheits- und Supportpflichten, Subprocessor-Regeln, Audit- und Mitwirkungspflichten. ## 4) Typische „Verlierer“-Konstellationen - **Pauschale Schadensbehauptungen** („Image beschädigt“, „Kunden verloren“) ohne belastbare Zahlen/Belege. - **Unklare Verantwortungsabgrenzung** (Shared Responsibility, Cloud) oder fehlende Beweise, wo die Panne tatsächlich entstanden ist. - **Haftungsbegrenzungen** im Vertrag (Cap, Ausschluss indirekter Schäden/entgangenen Gewinns) greifen wirksam. - **Mitverschulden** des Unternehmens ist erheblich (z.B. unsichere Konfiguration vorgegeben, schwache Authentisierung verlangt, keine Schlüsseltrennung). ## 5) Haftungsbegrenzungen & AGB-Klauseln (sehr entscheidend) In B2B-Verträgen sind **Haftungscaps**
Die wichtigsten Merkmale, die die Notwendigkeit eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AV-Vertrag) gemäß Art. 28 DSGVO begründen, sind: 1. **Verarbeitung personenbezogener Daten im Auft...
Die Erfolgsaussichten hängen vor allem davon ab, **ob ein konkreter (materieller oder immaterieller) Schaden nachweisbar ist** und ob der Verantwortliche **gegen Pflichten der DSGVO** versto&szli...
Ja—HR sollte in der Regel ein eigenes Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVZ) für die Erfüllung von Betroffenenrechten führen, wenn der Prozess in HR tatsächlich...
Ja, das macht in der Regel Sinn – und ist datenschutzrechtlich oft sogar der sauberere Ansatz. - **6 Monate Aufbewahrung** nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens ist ein gängiger Zeitraum...
Ja, das ist datenschutzrechtlich zulässig und sogar erforderlich. Wenn sich ein Kunde von Newslettern abmeldet (Opt-out), darf ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weitere werbliche...
Die Aufbewahrungsdauer von telefonischen Einwilligungen zu Post Repair-Umfragen richtet sich in Deutschland nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ggf. branchenspezifischen Rege...
Ob Social Media Listening datenschutzkonform ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, wie die Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Grundsätzlich ist Social Med...
Das Bitten der Teilnehmer, einen Freund zu taggen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch. Beim Taggen wird eine dritte Person (der getaggte Freund) ohne deren vorherige Einwilligung in ei...
Als Opfer eines Fahrradunfalls, bei dem der Unfallverursacher ein Kraftfahrzeug geführt hat, kannst du von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung verschiedene Schadensersatzansprüche geltend mac...
Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO muss die betroffene Person Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern erhalten, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt...