Was regelt §5 Abs. 2 SG VI?

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§ 5 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier wird festgelegt, welche Personengruppen versicherungspflichtig sind. Dazu gehören unter anderem Arbeitnehmer, bestimmte Selbstständige, Auszubildende und Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Für den genauen Wortlaut und detaillierte Informationen empfiehlt es sich, den Gesetzestext direkt zu lesen: [SGB VI § 5](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html).

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