Nein. In Deutschland setzt die Beitragspflicht zur Krankenversicherung nicht generell voraus, dass du nur bei aktueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Beiträge zahlen musst; entscheiden...
Welches Gesetz regelt in Deutschland die Zahlungspflicht bei Krankenversicherungspflicht?
Antwort vom**Die Zahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung steht vor allem im SGB V: Entscheidend ist § 223 SGB V zur Beitragspflicht; wer die Beiträge tragen muss, regeln ergänzend insbesondere §§ 249 ff. SGB V.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__223.html)) ## Der wichtige Unterschied Die **Versicherungspflicht** und die **Bezahlpflicht** sind rechtlich nicht dasselbe. Die Pflicht, überhaupt krankenversichert zu sein, ergibt sich je nach Fall aus den Vorschriften zur gesetzlichen Krankenversicherung im **SGB V** oder bei privat Versicherungspflichtigen aus **§ 193 VVG**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html?level=1)) Die Pflicht, **Beiträge zu zahlen**, ist bei der gesetzlichen Krankenversicherung aber im **Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)** geregelt, vor allem in **§ 223 SGB V**. Dort geht es um die Beitragspflicht, die beitragspflichtigen Einnahmen und die Beitragsbemessungsgrenze. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__223.html)) ## Was das praktisch bedeutet Wenn du gesetzlich versichert bist, reicht es rechtlich nicht, nur „pflichtversichert“ zu sein. Aus dieser Mitgliedschaft folgt grundsätzlich auch die **Beitragspflicht**. Wer den Beitrag wirtschaftlich trägt, hängt vom Status ab: - Arbeitnehmer: meist Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam - Rentner: anteilig mit dem Rentenversicherungsträger - freiwillig Versicherte: oft selbst - familienversicherte Angehörige: grundsätzlich beitragsfrei mitversichert ([bundesgesundheitsministerium.de](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/finanzierung-gkv)) ## Kurz gesagt **Für die gesetzliche Krankenversicherung regelt das SGB V die Bezahlpflicht, konkret vor allem § 223 SGB V. Die allgemeine Krankenversicherungspflicht selbst ist davon zu trennen und steht für privat Versicherungspflichtige in § 193 VVG.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__223.html))