Was ist die passende Rechtsgrundlage: Einwilligung oder berechtigtes Interesse?

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Ob die Rechtsgrundlage „Einwilligung“ oder „berechtigtes Interesse“ ist, hängt vom konkreten Anwendungsfall ab. Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), gibt es verschiedene Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten: - **Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO):** Die betroffene Person hat ausdrücklich zugestimmt, dass ihre Daten für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. - **Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO):** Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Welcher dieser beiden Gründe zutrifft, hängt davon ab, warum und wie die Daten verarbeitet werden. Typische Beispiele: - **Einwilligung:** Newsletter-Versand, Werbeeinwilligung, Tracking zu Marketingzwecken (sofern keine Ausnahme greift). - **Berechtigtes Interesse:** IT-Sicherheit, Direktwerbung an Bestandskunden, interne Verwaltungszwecke. Eine genaue Beurteilung ist nur mit Kenntnis des konkreten Sachverhalts möglich.

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