Müssen sich psychisch Kranke vor der Polizei ausziehen, und wenn ja warum?

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**Nein. Psychisch kranke Menschen müssen sich vor der Polizei nicht automatisch ausziehen. Eine Entkleidung ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig, wenn sie für eine Durchsuchung oder zur Gefahrenabwehr wirklich erforderlich ist.** ## Wann das überhaupt erlaubt sein kann Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, etwa zur Identitätsfeststellung bei Verdacht oder im Gewahrsam. Im Strafverfahren erlaubt § 163b StPO unter bestimmten Voraussetzungen auch die Durchsuchung der Person. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163b.html)) Ein vollständiges oder teilweises Ausziehen ist aber der schwerste Eingriff bei einer Personendurchsuchung. Das ist deshalb nicht bloß „Routine“, sondern nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht reichen, zum Beispiel wenn konkret vermutet wird, dass gefährliche Gegenstände, Drogen oder Beweismittel am Körper oder in der Kleidung versteckt sind. Für Freiheitsentzugseinrichtungen zeigt auch das Strafvollzugsgesetz denselben Grundsatz: Eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur im Einzelfall und nur bei besonderer Rechtfertigung zulässig. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/StVollzG.pdf)) ## Gerade bei psychisch belasteten Menschen ist die Schwelle nicht niedriger Entscheidend ist **nicht** die psychische Erkrankung an sich, sondern die konkrete Gefahr oder der konkrete Zweck der Maßnahme. „Psychisch“ ist also kein Freibrief für entwürdigende Maßnahmen. Wenn die Polizei oder eine Einrichtung eine Entkleidung anordnet, muss sie begründen können, warum genau das nötig war – etwa wegen Selbstgefährdung, Suizidgefahr, versteckter Gegenstände oder akuter Fremdgefährdung. Diese Begründung muss verhältnismäßig sein. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163b.html)) Der praktische Unterschied ist wichtig: **Psychische Krise allein = kein automatisches Ausziehen.** **Konkrete Gefahr im Einzelfall = unter Umständen zulässig.** ## Warum so etwas trotzdem vorkommt In der Praxis passiert das meist nicht „zur Strafe“, sondern aus Sicherheitsgründen: um Waffen, Medikamente, Drogen, Gürtel, Schnüre oder andere Gegenstände zu finden oder abzunehmen, mit denen sich jemand selbst verletzen oder andere gefährden könnte. Genau darin liegt auch die einzige rechtliche Rechtfertigung: Schutz und Sicherheit, nicht Demütigung. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/StVollzG.pdf)) ## Was rechtlich wichtig ist Eine solche Maßnahme muss so schonend wie möglich ablaufen. Dazu gehört regelmäßig: gleichgeschlechtliche Durchführung, Schutz der Intimsphäre und kein weitergehendes Entkleiden als nötig. Im Strafvollzug ist ausdrücklich geregelt, dass Männer nur von Männern und Frauen nur von Frauen durchsucht werden dürfen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/StVollzG.pdf)) Wenn jemand ohne nachvollziehbaren Grund zum Ausziehen gezwungen wurde, kann die Maßnahme rechtswidrig sein. Dann sind Dienstaufsichtsbeschwerde, anwaltliche Prüfung oder – je nach Situation – eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung sinnvoll. ## Klare Einordnung **Ja, ein Ausziehen kann ausnahmsweise verlangt werden – aber nicht, weil jemand psychisch krank ist, sondern nur wegen einer konkret begründeten Gefahr oder einer rechtmäßig angeordneten Durchsuchung. Ohne solchen Grund ist das unzulässig.**

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