Muss ein Unternehmen proaktiv Nachname und Adresse ändern, wenn Änderungen beim Betroffenen unbemerkt bleiben?

Antwort

Nein, ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, proaktiv Nachname oder Adresse eines Betroffenen zu ändern, wenn es von der Änderung keine Kenntnis hat. Die Pflicht zur Aktualisierung personenbezogener Daten besteht grundsätzlich nur, wenn das Unternehmen von der Änderung erfährt – zum Beispiel durch eine Mitteilung des Betroffenen oder eine offizielle Benachrichtigung. Nach Art. 5 Abs. 1 d) DSGVO („Richtigkeit“) müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Das Unternehmen muss also Maßnahmen treffen, um unrichtige Daten zu berichtigen, sobald es davon Kenntnis erlangt. Eine eigenständige Recherchepflicht besteht jedoch nicht. Betroffene sind in der Regel selbst dafür verantwortlich, Änderungen ihrer Daten dem Unternehmen mitzuteilen. Erst nach einer solchen Mitteilung muss das Unternehmen die Daten aktualisieren.

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