Ja – aber nicht pauschal. Unternehmen dürfen diese Daten nur abfragen und speichern, wenn sie dafür einen konkreten, rechtmäßigen Zweck haben und nur die Daten erheben, die...
Was sind wirtschaftliche Tätigkeiten im europäischen Beihilferecht?
Antwort vom**Wirtschaftliche Tätigkeiten im europäischen Beihilferecht sind Tätigkeiten, bei denen eine Einheit Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet; genau dann gilt sie als „Unternehmen“ und kann überhaupt Beihilfeempfänger im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein.** ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=celex%3A52016XC0719%2805%29)) ## Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Funktion Ob eine Einrichtung eine GmbH, ein Verein, eine Stiftung, eine Universität oder eine Behörde ist, ist dafür nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist allein, **was sie konkret tut**: Sobald sie Leistungen gegen Entgelt oder im Wettbewerb zu anderen Anbietern erbringt, übt sie regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=celex%3A52016XC0719%2805%29)) Das ist der Kern, den viele Darstellungen zu abstrakt lassen: **Nicht die Organisation als Ganzes ist automatisch wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich, sondern oft nur einzelne Tätigkeiten.** Dieselbe Einrichtung kann also teils wirtschaftlich und teils nichtwirtschaftlich handeln. Dann muss sauber getrennt werden. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=celex%3A52016XC0719%2805%29)) ## Was typischerweise wirtschaftlich ist Wirtschaftlich sind vor allem Tätigkeiten, die auch ein privater Anbieter am Markt übernehmen könnte, etwa: - Vermietung von Infrastruktur oder Räumen - Betrieb von Parkhäusern, Häfen, Flughafendienstleistungen - Verkauf von Waren oder entgeltlichen Dienstleistungen - Auftragsforschung, Laborleistungen, Beratung - entgeltliche Weiterbildung außerhalb des staatlichen Bildungssystems ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=celex%3A52016XC0719%2805%29)) Praktisch heißt das: **Sobald ein Marktbezug besteht, prüft das Beihilferecht sehr schnell, ob ein selektiver Vorteil aus staatlichen Mitteln vorliegt.** ## Was typischerweise nicht wirtschaftlich ist Nichtwirtschaftlich sind Tätigkeiten, die der Staat in Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnimmt. Dazu zählen klassisch Polizei, Justiz, Luftverkehrskontrolle, Zoll oder andere echte Staatsaufgaben. Auch öffentliche Bildung kann nichtwirtschaftlich sein, wenn sie Teil des staatlichen Bildungssystems ist, überwiegend staatlich finanziert und staatlich beaufsichtigt wird. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=celex%3A52016XC0719%2805%29)) Wichtig ist der Unterschied: **Eine Universität ist nicht deshalb insgesamt „nichtwirtschaftlich“, nur weil sie staatlich ist.** Grundlagenlehre kann nichtwirtschaftlich sein, Auftragsforschung für Unternehmen dagegen wirtschaftlich. Genau an dieser Trennlinie entstehen in der Praxis die meisten Fehler. ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=CELEX%3A62021CC0164)) ## Der häufigste Irrtum Der häufigste Irrtum lautet: „Wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist die Tätigkeit nicht wirtschaftlich.“ Das ist falsch. Auch gemeinnützige oder öffentliche Träger können Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn sein, wenn sie marktbezogene Leistungen anbieten. **Gewinnabsicht ist nicht erforderlich.** ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=celex%3A52016XC0719%2805%29)) ## Konkrete Faustformel Wenn du prüfen willst, ob eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, ist die beste Kurzformel: **Gibt es für diese konkrete Leistung einen Markt oder könnte es dafür einen Markt geben?** Wenn ja, spricht das stark für eine wirtschaftliche Tätigkeit. **Handelt die Stelle dagegen mit echter Hoheitsgewalt oder im Kernbereich staatlicher Daseinsvorsorge ohne Marktlogik, spricht das gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit.** ([eur-lex.europa.eu](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/LSU/?uri=celex%3A52016XC0719%2805%29)) Die rechtlich maßgebliche Grundlage ist die [Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52016XC0719(05)).
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