Darf man ein neues Unternehmen Wirecard nennen?

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**Eher nein: Ein neues Unternehmen einfach „Wirecard“ zu nennen, ist rechtlich hochriskant und in der Praxis meist keine gute Idee, weil du sehr wahrscheinlich ältere Kennzeichen- oder Markenrechte verletzt oder zumindest an der Firmenprüfung scheiterst.** ## Entscheidend ist nicht nur das Handelsregister Dass ein Name vielleicht noch irgendwo nicht aktiv genutzt wird, reicht nicht. In Deutschland muss ein Unternehmensname **unterscheidungskräftig** sein und darf am selben Sitz nicht zu Verwechslungen mit bestehenden Firmen führen. Außerdem schützt das Handelsregister den Namen **nicht automatisch** gegen ältere Marken- oder Kennzeichenrechte. ([ihk.de](https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/recht-und-fair-play/wirtschaftsrecht/handels-gesellschaftsrecht/handelsregistereintragung-2537492)) Gerade bei „Wirecard“ kommt hinzu: Der Name ist extrem bekannt und klar mit einem konkreten Unternehmen verbunden. Selbst wenn die frühere Gesellschaft insolvent ist, können **Markenrechte, Unternehmenskennzeichen oder Namensrechte** weiterbestehen oder verwertet worden sein. Das ist der praktische Knackpunkt: Insolvenz bedeutet nicht automatisch, dass der Name frei wird. ([ihk.de](https://www.ihk.de/aschaffenburg/recht/handelsregister/diefirmaundandereunternehmenskennzeichen-5513206)) ## Was das konkret für „Wirecard“ bedeutet Wenn du eine GmbH als „Wirecard GmbH“ gründen willst, gibt es gleich drei Hürden: - **Firmenrechtlich** kann der Name beanstandet werden, wenn Verwechslungsgefahr besteht oder die Firma nicht sauber unterscheidbar ist. ([ihk.de](https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/recht-und-fair-play/wirtschaftsrecht/handels-gesellschaftsrecht/handelsregistereintragung-2537492)) - **Markenrechtlich** kann schon die Benutzung des Namens problematisch sein, auch wenn das Registergericht ihn einträgt. IHKs weisen ausdrücklich darauf hin, dass Registergerichte Markenrechte gerade **nicht** mitprüfen. ([ihk.de](https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/3693380/c8d01db2fc73e664e37a076408b2583f/rechtstipps-zum-unternehmensstart-data.pdf)) - **Wettbewerblich** wirkt „Wirecard“ wie eine bewusste Anlehnung an eine bekannte Altmarke. Das erhöht das Abmahnrisiko massiv. Der wichtige Unterschied: **Eintragungsfähig** ist nicht dasselbe wie **rechtssicher nutzbar**. ## Die klare Einschätzung „Wirecard“ ist kein neutraler Fantasiename mehr, sondern ein vorbelasteter, bekannter Unternehmensname. Deshalb wäre die Gründung unter diesem Namen nur dann halbwegs vertretbar, wenn vorher sauber geprüft ist, dass **keine aktiven Marken-, Kennzeichen- oder Verwertungsrechte** mehr bestehen und auch keine Irreführung naheliegt. Ohne diese Prüfung ist der Name praktisch ein Abmahn-Magnet. Ein besserer Weg ist ein eigenständiger Name, der nicht an eine bekannte Insolvenzmarke anknüpft. Das spart nicht nur Rechtsrisiko, sondern auch Vertrauensprobleme bei Kunden, Banken und Zahlungsdienstleistern.

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