Darf eine Polizistin in die Unterhose fassen und hineinschauen?

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Eine Polizistin darf im Rahmen einer sogenannten Durchsuchung unter bestimmten Voraussetzungen auch intime Bereiche kontrollieren, also beispielsweise in die Unterhose schauen oder hineinfassen. Solche Maßnahmen sind jedoch rechtlich streng geregelt. Nach deutschem Recht (z. B. § 81a StPO, § 23 PolG der Länder) gilt: - Eine Durchsuchung am Körper, insbesondere im Intimbereich, ist nur zulässig, wenn ein konkreter Anlass besteht, etwa der Verdacht, dass dort Beweismittel oder gefährliche Gegenstände versteckt sind. - Solche Durchsuchungen müssen grundsätzlich von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden, also bei Frauen von einer Polizistin. - Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und darf nicht weiter gehen als nötig. - Die Würde der betroffenen Person ist zu wahren, und die Durchsuchung soll möglichst unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Ein einfaches „Reingucken“ oder „Reinfassen“ ohne konkreten Anlass oder richterliche Anordnung ist nicht erlaubt. In Notfällen (z. B. Gefahr im Verzug) kann es Ausnahmen geben. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html) oder in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer.

Kategorie: Recht Tags: Polizei Durchsuchung Recht

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