Warum unterliegt ein Pflegeheim ohne Gewinnerzielungsabsicht in Deutschland keiner Gewerbeanmeldungspflicht?

Antwort

Ein Pflegeheim in Deutschland, das ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, unterliegt in der Regel keiner Gewerbeanmeldungspflicht, weil es nicht als Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) gilt. Dies lässt sich aus folgenden rechtlichen Grundlagen und Auslegungen schließen: **1. Definition des Gewerbebetriebs (§ 1 GewO):** Nach § 1 Abs. 1 GewO ist ein Gewerbebetrieb jede erlaubte, selbstständige, auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, ausgenommen die Urproduktion, die freie Berufe und die Verwaltung eigenen Vermögens. Quelle: [§ 1 GewO](https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__1.html) **2. Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung:** Die Gewinnerzielungsabsicht ist ein zentrales Merkmal eines Gewerbes. Fehlt diese, liegt definitionsgemäß kein Gewerbe vor. Pflegeheime, die beispielsweise von gemeinnützigen Trägern (z. B. Wohlfahrtsverbänden, Kirchen) ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, erfüllen dieses Kriterium nicht. **3. Gemeinnützigkeit und steuerliche Behandlung:** Gemeinnützige Einrichtungen verfolgen laut Abgabenordnung (§ 52 AO) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und dürfen keine Gewinne an Gesellschafter ausschütten. Quelle: [§ 52 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__52.html) **4. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis:** Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis bestätigen, dass gemeinnützige Pflegeheime, die keine Gewinnerzielungsabsicht haben, nicht der Gewerbeordnung unterliegen und somit keine Gewerbeanmeldung benötigen. Beispiel: [IHK München – Gewerbeanmeldung](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Gewerberecht/Gewerbeanmeldung/) **Fazit:** Aus der gesetzlichen Definition des Gewerbebetriebs in der GewO und der steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Einrichtungen ergibt sich, dass ein Pflegeheim ohne Gewinnerzielungsabsicht keiner Gewerbeanmeldung unterliegt. Entscheidend ist, dass tatsächlich keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und die Einrichtung gemeinnützig tätig ist.

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