Welchen Straftatbestand erfüllt ein Arzt, wenn er ein Pflegeheim anweist, einer Bewohnerin ohne deren Wissen wichtige Medikamente ins Essen zu mischen?

Antwort

Ein Arzt, der ein Pflegeheim anweist, einer Bewohnerin wichtige Medikamente ohne deren Wissen oder Einwilligung ins Essen zu mischen, kann sich in Deutschland strafbar machen. In Betracht kommen insbesondere folgende Straftatbestände: **1. Körperverletzung (§ 223 StGB):** Das Verabreichen von Medikamenten gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person stellt eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung dar. Auch wenn die Medikamente medizinisch indiziert sind, ist die Einwilligung der Patientin erforderlich. Fehlt diese, liegt eine Körperverletzung vor. **2. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB):** Wenn das Medikament ein gesundheitsschädliches Mittel ist, kann auch eine gefährliche Körperverletzung vorliegen. **3. (Versuchte) Freiheitsberaubung (§ 239 StGB):** Falls das Medikament sedierend wirkt und die Bewegungsfreiheit der Bewohnerin einschränkt, könnte auch eine Freiheitsberaubung vorliegen. **4. Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG):** Das nicht bestimmungsgemäße Verabreichen von Medikamenten kann auch einen Verstoß gegen das AMG darstellen. **5. Verletzung der Fürsorge- oder Aufsichtspflicht (§ 225 StGB):** Wenn die Bewohnerin besonders schutzbedürftig ist, kann auch eine Misshandlung von Schutzbefohlenen vorliegen. **6. Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB):** Wenn durch das Vorgehen eine medizinisch notwendige Behandlung unterlassen wird, kann auch dieser Tatbestand erfüllt sein. **Wichtiger Hinweis:** Die Einwilligung der Patientin ist zentral. Nur bei fehlender Einwilligungsfähigkeit und einer rechtlichen Vertretung (z.B. durch einen Betreuer) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung ohne ausdrückliche Zustimmung erfolgen – aber auch dann sind strenge rechtliche Vorgaben einzuhalten. **Weitere Informationen:** - [§ 223 StGB – Körperverletzung](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html) - [§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html) - [§ 239 StGB – Freiheitsberaubung](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__239.html) - [§ 225 StGB – Misshandlung von Schutzbefohlenen](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html) Das genaue Strafmaß und die Anwendbarkeit der einzelnen Tatbestände hängen vom Einzelfall ab.

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