Paragraph 38 Abs. 1 SGB 3?

Antwort

§ 38 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) III regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In diesem Absatz wird festgelegt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu sichern. Dies umfasst unter anderem Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Für genauere Informationen und den vollständigen Wortlaut des Gesetzes ist es empfehlenswert, die offizielle Gesetzesquelle zu konsultieren.

Kategorie: Recht Tags: Paragraph SGB Sozialrecht
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