Was regelt § 306 (2) BGB?

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§ 306 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Rechtsfolgen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam sind. Der genaue Wortlaut lautet: "Im Übrigen richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften." Das bedeutet, dass, wenn eine Klausel in den AGB unwirksam ist, der restliche Vertrag weiterhin gültig bleibt und die unwirksame Klausel durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ersetzt wird. Weitere Informationen findest du im BGB: [§ 306 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html).

Kategorie: Recht Tags: BGB Vertrag Ausschluss

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