Was regelt §301 InsO?

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§ 301 der Insolvenzordnung (InsO) in Deutschland regelt die Wirkungen der Restschuldbefreiung. Hier ist der Wortlaut des § 301 InsO: **§ 301 Wirkungen der Restschuldbefreiung** (1) Die Restschuldbefreiung wirkt für alle Insolvenzgläubiger. Sie erstreckt sich nicht auf die Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Geldstrafen und Geldbußen, auf Forderungen aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind, sowie auf Forderungen aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat. (2) Die Restschuldbefreiung schließt die persönliche Haftung des Schuldners für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Forderungen nicht aus. Weitere Informationen zur Insolvenzordnung und den spezifischen Regelungen können auf der offiziellen Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gefunden werden: [BMJV - Insolvenzordnung](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/).

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