Welche ordentlichen Kündigungsfristen gelten?

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Die ordentlichen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind in Deutschland im § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Fristen variieren je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers: 1. **Während der Probezeit**: 2 Wochen. 2. **Bis zu 2 Jahre Betriebszugehörigkeit**: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. 3. **Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit**: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats. 4. **Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit**: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 5. **Ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit**: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 6. **Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit**: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 7. **Ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit**: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 8. **Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit**: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats. 9. **Ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit**: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Diese Fristen gelten für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für Kündigungen durch den Arbeitnehmer gilt in der Regel eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sind andere Fristen vereinbart. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 622: [§ 622 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html).

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