Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Ja, zu den "ordentlichen Gerichten" zählen in Deutschland die Zivilgerichte und die Strafgerichte. Diese sind in der Regel in vier Instanzen gegliedert: 1. Amtsgerichte (AG) 2. Landgerichte (LG) 3. Oberlandesgerichte (OLG) 4. Bundesgerichtshof (BGH) Die ordentlichen Gerichte sind zuständig für Zivil- und Strafsachen, während andere Gerichtsbarkeiten, wie Verwaltungsgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Finanzgerichte, spezielle Zuständigkeiten haben.
Das „Wiederaufgreifen eines Verfahrens“ bezeichnet im deutschen Verwaltungsrecht die Möglichkeit, ein bereits abgeschlossenes Verwaltungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ern... [mehr]
Vormundschaftsverfahren sind in Deutschland grundsätzlich nicht öffentlich. Das bedeutet, dass die Verhandlungen vor dem Familiengericht, die die Bestellung eines Vormunds oder die Regelung... [mehr]