Bei welchem Notstand muss man Schadenersatz leisten?

Antwort

In Deutschland gibt es verschiedene Situationen, in denen Schadenersatz geleistet werden muss, auch im Kontext von Notständen. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen rechtfertigendem Notstand (§ 34 StGB) und entschuldigendem Notstand (§ 35 StGB). 1. **Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)**: Hierbei handelt es sich um eine Situation, in der eine Tat begangen wird, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Die Handlung ist gerechtfertigt, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. In solchen Fällen besteht in der Regel keine Pflicht zum Schadenersatz, da die Handlung als rechtmäßig angesehen wird. 2. **Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)**: Dieser liegt vor, wenn jemand eine rechtswidrige Tat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder einer nahestehenden Person abzuwenden. Hier kann die Handlung zwar strafrechtlich entschuldigt sein, aber zivilrechtlich kann dennoch eine Pflicht zum Schadenersatz bestehen, da die Handlung rechtswidrig bleibt. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu betrachten, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Schadenersatz geleistet werden muss.

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