Ja, der Käufer muss den Verkäufer in der Regel über die erfolgte Selbstvornahme informieren, nachdem eine fruchtlose Fristsetzung erfolgt ist. Dies dient dazu, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, auf die Selbstvornahme zu reagieren und gegebenenfalls eigene Maßnahmen zu ergreifen. Die Information kann auch für die rechtliche Absicherung des Käufers wichtig sein, um nachzuweisen, dass er die vertraglichen Pflichten eingehalten hat.