Warum ist bei einem Motivirrtum grundsätzlich keine Anfechtung möglich?

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Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich jemand über die Beweggründe oder Motive, die ihn zum Abschluss eines Vertrages veranlasst haben, irrt. Im deutschen Recht ist eine Anfechtung wegen eines Motivirrtums grundsätzlich nicht möglich, weil das Recht auf Anfechtung nur bei bestimmten Irrtümern gewährt wird, die den Inhalt der Willenserklärung betreffen. Die Gründe dafür sind: 1. **Rechtssicherheit und Vertrauensschutz**: Verträge sollen verlässlich und stabil sein. Wenn jeder Vertrag wegen eines Motivirrtums anfechtbar wäre, würde dies die Rechtssicherheit und das Vertrauen in die Verbindlichkeit von Verträgen erheblich beeinträchtigen. 2. **Eigenverantwortung**: Es wird davon ausgegangen, dass jeder Vertragspartner selbst die Verantwortung für seine Motive und Beweggründe trägt. Ein Irrtum über die eigenen Motive wird als persönliches Risiko betrachtet, das nicht auf den Vertragspartner abgewälzt werden kann. 3. **Abgrenzung zu Inhaltsirrtümern**: Das Gesetz unterscheidet klar zwischen Inhaltsirrtümern (§ 119 Abs. 1 BGB), die eine Anfechtung rechtfertigen können, und Motivirrtümern, die dies nicht tun. Ein Inhaltsirrtum betrifft den Inhalt der Erklärung selbst, während ein Motivirrtum nur die Beweggründe betrifft. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. bei der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB), wo auch ein Motivirrtum zur Anfechtung berechtigen kann, wenn der Irrtum durch Täuschung hervorgerufen wurde.

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