§ 241 StGB (Strafgesetzbuch) befasst sich mit der Bedrohung. Er besagt, dass jemand, der einen anderen Menschen mit einem Verbrechen bedroht, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung z... [mehr]
Der rechtfertigende Notstand ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 34 geregelt. Die wesentlichen Merkmale des rechtfertigenden Notstands sind: 1. **Notstandslage**: Es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut bestehen. Ein Rechtsgut kann beispielsweise Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein anderes rechtlich geschütztes Interesse sein. 2. **Notstandshandlung**: Die Handlung, die zur Abwehr der Gefahr vorgenommen wird, muss geeignet sein, die Gefahr abzuwenden. 3. **Interessenabwägung**: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. Das bedeutet, dass das Opfer der Handlung ein geringeres Interesse haben muss als derjenige, der die Gefahr abwendet. 4. **Angemessenheit**: Die Handlung muss ein angemessenes Mittel zur Abwehr der Gefahr sein. Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen. 5. **Gefahrabwendungswille**: Der Handelnde muss in der Absicht handeln, die Gefahr abzuwenden. Diese Merkmale müssen kumulativ vorliegen, damit eine Handlung als durch den rechtfertigenden Notstand gedeckt gilt und somit nicht strafbar ist.
§ 241 StGB (Strafgesetzbuch) befasst sich mit der Bedrohung. Er besagt, dass jemand, der einen anderen Menschen mit einem Verbrechen bedroht, um ihn zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung z... [mehr]