Ja, in einer echten Notlage – zum Beispiel, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und niemand sonst mit Führerschein anwesend ist – kann das Fahren ohne Führerschein dur... [mehr]
Der rechtfertigende Notstand ist im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) in § 34 geregelt. Die wesentlichen Merkmale des rechtfertigenden Notstands sind: 1. **Notstandslage**: Es muss eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut bestehen. Ein Rechtsgut kann beispielsweise Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein anderes rechtlich geschütztes Interesse sein. 2. **Notstandshandlung**: Die Handlung, die zur Abwehr der Gefahr vorgenommen wird, muss geeignet sein, die Gefahr abzuwenden. 3. **Interessenabwägung**: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. Das bedeutet, dass das Opfer der Handlung ein geringeres Interesse haben muss als derjenige, der die Gefahr abwendet. 4. **Angemessenheit**: Die Handlung muss ein angemessenes Mittel zur Abwehr der Gefahr sein. Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen. 5. **Gefahrabwendungswille**: Der Handelnde muss in der Absicht handeln, die Gefahr abzuwenden. Diese Merkmale müssen kumulativ vorliegen, damit eine Handlung als durch den rechtfertigenden Notstand gedeckt gilt und somit nicht strafbar ist.
Ja, in einer echten Notlage – zum Beispiel, wenn der Fahrer plötzlich bewusstlos wird und niemand sonst mit Führerschein anwesend ist – kann das Fahren ohne Führerschein dur... [mehr]