Der Betriebsrat ist nicht gesetzlich verpflichtet, einem ehemaligen Arbeitnehmer bei Fragen zum Arbeitszeugnis zu helfen. Allerdings kann der Betriebsrat Unterstützung anbieten, insbesondere wenn... [mehr]
Das Unterlassen ist ein Begriff aus dem Strafrecht und bezeichnet das Nichtvornahme einer Handlung, zu der eine Person rechtlich verpflichtet ist. Die Merkmale des Unterlassens sind: 1. **Rechtliche Pflicht zum Handeln**: Es muss eine rechtliche Verpflichtung bestehen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Diese Pflicht kann sich aus Gesetzen, Verträgen oder Garantenstellungen ergeben. 2. **Möglichkeit des Handelns**: Die Person muss in der Lage sein, die geforderte Handlung vorzunehmen. Wenn es ihr physisch oder rechtlich unmöglich ist, kann kein strafbares Unterlassen vorliegen. 3. **Erfolgseintritt**: Der Erfolg, der durch die unterlassene Handlung hätte verhindert werden können, muss eingetreten sein. Dies bedeutet, dass das Unterlassen kausal für den Erfolgseintritt sein muss. 4. **Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen**: Das Unterlassen muss rechtlich dem aktiven Tun gleichgestellt sein. Dies ist oft der Fall, wenn eine Garantenstellung vorliegt, also eine besondere Verantwortung für das geschützte Rechtsgut. 5. **Subjektiver Tatbestand**: Der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, je nach dem, welche Form der Schuld für das konkrete Delikt erforderlich ist. Diese Merkmale sind notwendig, um ein strafbares Unterlassen von einem bloßen Nichtstun zu unterscheiden.
Der Betriebsrat ist nicht gesetzlich verpflichtet, einem ehemaligen Arbeitnehmer bei Fragen zum Arbeitszeugnis zu helfen. Allerdings kann der Betriebsrat Unterstützung anbieten, insbesondere wenn... [mehr]
Die Pflicht, keine betrieblichen Informationen weiterzugeben, wird als "Verschwiegenheitspflicht" oder "Geheimhaltungspflicht" bezeichnet. Diese Verpflichtung kann in Arbeitsvertr&... [mehr]