Erben sind grundsätzlich verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Nach deutschem Recht (§ 260 BGB) kann jeder Miterbe von den anderen Erben verl... [mehr]
Das Unterlassen ist ein Begriff aus dem Strafrecht und bezeichnet das Nichtvornahme einer Handlung, zu der eine Person rechtlich verpflichtet ist. Die Merkmale des Unterlassens sind: 1. **Rechtliche Pflicht zum Handeln**: Es muss eine rechtliche Verpflichtung bestehen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Diese Pflicht kann sich aus Gesetzen, Verträgen oder Garantenstellungen ergeben. 2. **Möglichkeit des Handelns**: Die Person muss in der Lage sein, die geforderte Handlung vorzunehmen. Wenn es ihr physisch oder rechtlich unmöglich ist, kann kein strafbares Unterlassen vorliegen. 3. **Erfolgseintritt**: Der Erfolg, der durch die unterlassene Handlung hätte verhindert werden können, muss eingetreten sein. Dies bedeutet, dass das Unterlassen kausal für den Erfolgseintritt sein muss. 4. **Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen**: Das Unterlassen muss rechtlich dem aktiven Tun gleichgestellt sein. Dies ist oft der Fall, wenn eine Garantenstellung vorliegt, also eine besondere Verantwortung für das geschützte Rechtsgut. 5. **Subjektiver Tatbestand**: Der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, je nach dem, welche Form der Schuld für das konkrete Delikt erforderlich ist. Diese Merkmale sind notwendig, um ein strafbares Unterlassen von einem bloßen Nichtstun zu unterscheiden.
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