Langsames Fahren kann unter bestimmten Umständen als Nötigung (§ 240 StGB) gewertet werden, aber nicht jedes langsame Fahren ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob das langsame Fahren mit dem Vorsatz erfolgt, andere zu behindern oder zu schikanieren, und ob dadurch eine Zwangslage für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. Beispiel: Wer absichtlich und ohne sachlichen Grund sehr langsam fährt, um andere zu ärgern oder zu behindern, könnte sich der Nötigung schuldig machen. Das bloße Unterschreiten der Richtgeschwindigkeit oder das vorsichtige Fahren (z.B. bei schlechten Wetterverhältnissen) ist hingegen erlaubt, solange keine Gefahr oder Behinderung entsteht. Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für Nötigung vorliegen. Es müssen folgende Punkte erfüllt sein: 1. **Vorsatz**: Der Fahrer muss absichtlich langsam fahren, um andere zu behindern. 2. **Gewalt oder Drohung**: Das Verhalten muss als Gewalt gegen andere Verkehrsteilnehmer gewertet werden (z.B. durch Blockieren der Fahrbahn). 3. **Verwerflichkeit**: Das Verhalten muss sozial unerträglich sein. Fazit: Langsames Fahren ist nur dann Nötigung, wenn es gezielt und mit Schikaneabsicht erfolgt. In der Praxis ist die Schwelle für eine strafbare Nötigung jedoch relativ hoch.