Muss ein Berufsbetreuer eine private Anzeige wegen Nötigung dem Betreuungsgericht mitteilen?

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Ein Berufsbetreuer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Betreuungsgericht Umstände mitzuteilen, die seine Eignung als Betreuer betreffen oder beeinträchtigen könnten (§ 1897 BGB, § 1837 BGB). Eine private Strafanzeige – etwa wegen Nötigung – muss dem Gericht jedoch nur dann mitgeteilt werden, wenn sie einen Bezug zur Tätigkeit als Betreuer hat oder Zweifel an der persönlichen Eignung begründen könnte. Handelt es sich um eine rein private Angelegenheit ohne Zusammenhang zur Betreuungstätigkeit und ohne erkennbare Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit oder Integrität des Betreuers, besteht keine ausdrückliche gesetzliche Mitteilungspflicht. Sollte die Anzeige jedoch im Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit stehen oder geeignet sein, das Vertrauen in die Person als Betreuer zu erschüttern, wäre eine Mitteilung an das Betreuungsgericht ratsam. Im Zweifel empfiehlt es sich, offen mit dem Gericht zu kommunizieren, um spätere Nachteile (z.B. bei Bekanntwerden durch Dritte) zu vermeiden. Letztlich entscheidet das Gericht, ob die Anzeige Auswirkungen auf die Eignung als Betreuer hat. **Quellen:** - [§ 1897 BGB – Bestellung eines Betreuers](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1897.html) - [§ 1837 BGB – Aufsicht des Betreuungsgerichts](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1837.html)

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