Kann die Kündigungsfrist verkürzt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint und stattdessen woanders arbeitet?

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In Deutschland kann die Kündigungsfrist grundsätzlich nicht einseitig verkürzt werden, es sei denn, es gibt eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag, der dies regelt. Wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint und stattdessen woanders arbeitet, kann dies als Vertragsbruch angesehen werden. Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall das Recht, fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es ist jedoch ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Umstände und möglichen Konsequenzen zu klären.

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