Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer in Hamburg am 1.11. wegen eines Irrtums über Allerheiligen nicht zur Arbeit erscheint?

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**In Hamburg ist der 1.11. kein gesetzlicher Feiertag. Wer deshalb einfach nicht zur Arbeit erscheint, fehlt grundsätzlich unentschuldigt und verletzt seine Arbeitspflicht.** Die praktische Folge ist: Für die ausgefallene Arbeitszeit gibt es in der Regel keinen Lohn, außerdem droht mindestens eine Abmahnung. ([hamburg.de](https://www.hamburg.de/resource/blob/134374/7a4a9de67fd46caec0947c11bf23316d/bsb-feiertage-data.pdf)) ## Warum das so ist Feiertage sind in Deutschland weitgehend Landesrecht. Allerheiligen am 1. November ist nur in einzelnen Bundesländern gesetzlicher Feiertag, nicht aber in Hamburg. Deshalb fällt die Arbeitspflicht dort an diesem Tag nicht automatisch weg. ([hamburg.de](https://www.hamburg.de/resource/blob/134374/7a4a9de67fd46caec0947c11bf23316d/bsb-feiertage-data.pdf)) Ein bloßer Irrtum des Arbeitnehmers ändert daran normalerweise nichts. Wer ohne Genehmigung und ohne anerkannten Entschuldigungsgrund fernbleibt, bleibt arbeitsrechtlich im Risiko. Das ist kein „Feiertagsirrtum mit Freifahrtschein“, sondern schlicht ein unentschuldigtes Fehlen. ([arbeitsrechte.de](https://www.arbeitsrechte.de/abmahnung/unentschuldigtes-fehlen/)) ## Was für den Arbeitnehmer konkret gilt Für die nicht geleistete Arbeit am 1.11. besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch, weil keine Arbeit erbracht wurde und auch kein gesetzlicher Feiertag in Hamburg vorlag. ([hamburg.de](https://www.hamburg.de/resource/blob/134374/7a4a9de67fd46caec0947c11bf23316d/bsb-feiertage-data.pdf)) Zusätzlich kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen kann das bis zur verhaltensbedingten Kündigung eskalieren. Der einmalige Irrtum macht die Sache oft milder in der Bewertung, beseitigt den Pflichtverstoß aber nicht. Diese Einordnung ist eine arbeitsrechtliche Schlussfolgerung aus der Pflichtverletzung und der üblichen Reaktion auf unentschuldigtes Fehlen. ([arbeitsrechte.de](https://www.arbeitsrechte.de/abmahnung/unentschuldigtes-fehlen/)) ## Wichtiger Unterschied, der oft übersehen wird Anders wäre es nur, wenn der Arbeitgeber den Tag selbst freigegeben hat, ein Dienstplanfehler vorlag oder der Arbeitnehmer ausnahmsweise aus einem anderen rechtlich anerkannten Grund verhindert war. Dann geht es nicht mehr um „Feiertag ja oder nein“, sondern um die konkrete Absprache im Arbeitsverhältnis. Ein häufiger Denkfehler ist der Vergleich mit Bayern oder NRW: Dort kann Allerheiligen je nach Ort tatsächlich Feiertag sein. Für einen Arbeitnehmer in Hamburg zählt aber allein, was am Arbeitsort bzw. nach dem maßgeblichen Feiertagsrecht gilt — nicht, was in einem anderen Bundesland üblich ist. ([hamburg.de](https://www.hamburg.de/resource/blob/134374/7a4a9de67fd46caec0947c11bf23316d/bsb-feiertage-data.pdf))

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