§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei Wohnraummietverhältnissen regelt. D... [mehr]
Der Satz bedeutet, dass während der Probezeit, die in der Regel zwischen drei und sechs Monaten dauert, der Arbeitnehmer keinen besonderen Schutz vor Kündigungen hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen und oft mit einer verkürzten Kündigungsfrist beenden kann. Wichtige Regelungen bei Kündigungen in der Probezeit sind: 1. **Kündigungsfrist**: Diese beträgt in der Regel zwei Wochen, kann aber im Arbeitsvertrag anders geregelt sein. 2. **Form der Kündigung**: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 3. **Diskriminierungsverbot**: Auch während der Probezeit darf eine Kündigung nicht aus diskriminierenden Gründen (z.B. Geschlecht, Herkunft) erfolgen. 4. **Betriebsrat**: In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser vor einer Kündigung informiert werden. Es ist ratsam, den Arbeitsvertrag auf spezifische Regelungen zur Probezeit zu überprüfen.
§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eine Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters bei Wohnraummietverhältnissen regelt. D... [mehr]
Eine Kündigung eines Handelsvertretervertrags gemäß § 84 HGB sollte schriftlich erfolgen und bestimmte Mindestangaben enthalten. Hier ein Muster, wie eine solche Kündigung fo... [mehr]