Welche Vorschrift regelt den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe?

Antwort

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergibt sich in der Regel aus ยง 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift regelt, dass der Antragsgegner in einem Verfahren, in dem die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, die Kosten des Verfahrens erstattet verlangen kann, wenn der Antragsteller die Prozesskostenhilfe ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg beantragt hat.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten

Verwandte Fragen

Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine finanzielle Unterstützung, die Personen gewährt wird, die sich einen Rechtsstreit nicht leisten können. Sie soll sicherstellen, dass auch Menschen mit... [mehr]