Welche Vorschrift regelt den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe?

Antwort

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe ergibt sich in der Regel aus § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Vorschrift regelt, dass der Antragsgegner in einem Verfahren, in dem die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, die Kosten des Verfahrens erstattet verlangen kann, wenn der Antragsteller die Prozesskostenhilfe ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg beantragt hat.

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