Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Ersatzbevollmächtigter einer gemeinschaftlichen, gleichberechtigten Vorsorgevollmacht die Vollmacht nicht ausübt?

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Wenn eine Ersatzbevollmächtigte in einer gemeinschaftlichen, gleichberechtigten Vorsorgevollmacht die Vollmacht nicht ausübt, ergeben sich folgende Konsequenzen: 1. **Handlungsunfähigkeit vermeiden:** Die Vorsorgevollmacht soll sicherstellen, dass im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Vollmachtgebers jemand für ihn handeln kann. Übt die Ersatzbevollmächtigte die Vollmacht nicht aus, kann dies dazu führen, dass niemand rechtswirksam für den Vollmachtgeber handeln kann, sofern keine andere bevollmächtigte Person zur Verfügung steht. 2. **Reihenfolge der Bevollmächtigten:** In der Regel wird in einer Vorsorgevollmacht festgelegt, wer zuerst bevollmächtigt ist und wer als Ersatzbevollmächtigte nachrückt, falls die zuerst benannte Person verhindert ist oder die Vollmacht nicht ausüben möchte. Wenn die Ersatzbevollmächtigte nicht tätig wird, bleibt die Vertretungslücke bestehen. 3. **Betreuungsverfahren:** Falls keine der benannten Personen die Vollmacht ausübt, kann das Betreuungsgericht auf Antrag eine rechtliche Betreuung anordnen (§ 1896 BGB). Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung notwendig ist, weil keine wirksame Vertretung durch die Vorsorgevollmacht erfolgt. 4. **Verantwortung der Ersatzbevollmächtigten:** Die Ersatzbevollmächtigte ist nicht verpflichtet, die Vollmacht auszuüben. Sie kann die Übernahme der Aufgabe ablehnen. Es entstehen ihr daraus keine rechtlichen Nachteile, aber für den Vollmachtgeber kann dies bedeuten, dass er nicht vertreten wird. **Fazit:** Wenn die Ersatzbevollmächtigte die Vollmacht nicht ausübt und keine andere Person bevollmächtigt ist, kann dies zu einer rechtlichen Betreuung führen. Es ist daher ratsam, in der Vorsorgevollmacht mehrere Ersatzbevollmächtigte zu benennen oder klar zu regeln, wie im Verhinderungsfall vorzugehen ist. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Bundesnotarkammer](https://www.bnotk.de/Service/Vorsorgevollmacht) oder beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus/themen/vorsorgevollmacht_node.html).

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