Der Begriff „gleichberechtigt“ bei mehreren Ersatzbevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht bedeutet, dass alle benannten Ersatzbevollmächtigten im Falle des Ausfalls des Hauptbevollmächtigten die gleichen Rechte und Befugnisse haben. Sie können also unabhängig voneinander und ohne Vorrang oder Rangfolge handeln. Jeder von ihnen ist berechtigt, die Vollmacht alleine auszuüben, sofern in der Vollmacht keine andere Regelung (z. B. gemeinsames Handeln oder Reihenfolge) festgelegt ist. Das Ziel dieser Regelung ist es, die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, falls der Hauptbevollmächtigte ausfällt und mehrere Ersatzbevollmächtigte zur Verfügung stehen. Es ist jedoch ratsam, in der Vollmacht genau zu regeln, ob die Ersatzbevollmächtigten einzeln oder nur gemeinsam handeln dürfen, um spätere Konflikte zu vermeiden. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Bundesnotarkammer](https://www.bnotk.de/Service/Vorsorgevollmacht) oder beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-gesellschaft/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html).