Kann eine neue Vorsorgevollmacht beantragt werden, wenn der Vollmachtgeber dement ist und die alte Vollmacht für ungültig erklärt wurde?

Antwort

Wenn der Vollmachtgeber bereits dement ist und somit nicht mehr geschäftsfähig oder einwilligungsfähig, kann er keine neue Vorsorgevollmacht mehr erteilen. Die Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung dafür, eine wirksame Vollmacht zu erteilen. Soll eine bestehende Vorsorgevollmacht für ungültig erklärt werden, muss dies in der Regel gerichtlich geprüft werden. Gründe für eine Ungültigkeit können zum Beispiel sein: - Der Vollmachtgeber war bei Ausstellung der Vollmacht bereits nicht mehr geschäftsfähig. - Die Vollmacht wurde unter Zwang, Täuschung oder Irrtum erteilt. Wenn die Vorsorgevollmacht für ungültig erklärt wird und der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, kann keine neue Vorsorgevollmacht mehr erstellt werden. In diesem Fall wird in der Regel eine rechtliche Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet. Das Gericht bestellt dann einen Betreuer, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Weitere Informationen findest du z.B. auf den Seiten des [Bundesministeriums der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/fokus_themen/betreuungsrecht/betreuungsrecht_node.html) oder bei der [Deutschen Alzheimer Gesellschaft](https://www.deutsche-alzheimer.de/). **Fazit:** Eine neue Vorsorgevollmacht kann nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit (z.B. durch Demenz) nicht mehr wirksam erteilt werden. Wird eine bestehende Vollmacht für ungültig erklärt, ist die rechtliche Betreuung der nächste Schritt.

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