Was passiert, wenn ein Bevollmächtigter einer gemeinschaftlichen Vorsorgevollmacht seine Vollmacht nicht ausübt?

Antwort

Wenn ein Bevollmächtigter einer gemeinschaftlichen Vorsorgevollmacht seine Vollmacht nicht ausübt, hat das folgende Konsequenzen: 1. **Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers**: Falls der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist (z. B. wegen Krankheit oder Demenz) und der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht nutzt, können wichtige Angelegenheiten (z. B. Bankgeschäfte, medizinische Entscheidungen) nicht geregelt werden. 2. **Ersatzbevollmächtigter**: In vielen Vorsorgevollmachten wird ein Ersatzbevollmächtigter benannt. Dieser kann dann einspringen, wenn der ursprünglich Bevollmächtigte nicht handelt oder nicht handeln kann. 3. **Betreuungsverfahren**: Gibt es keinen Ersatzbevollmächtigten oder übt auch dieser die Vollmacht nicht aus, kann das Betreuungsgericht auf Antrag einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist. 4. **Gemeinschaftliche Vollmacht**: Bei einer gemeinschaftlichen Vorsorgevollmacht (z. B. wenn mehrere Personen gemeinsam bevollmächtigt sind), kann es sein, dass die anderen Bevollmächtigten weiterhin handlungsfähig sind, sofern die Vollmacht dies zulässt (Einzel- oder Gesamtvertretung). **Fazit:** Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht nicht ausübt, kann das zu erheblichen Problemen führen, insbesondere wenn keine weiteren Bevollmächtigten oder Ersatzbevollmächtigten benannt sind. In solchen Fällen muss oft das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Deutschen Alzheimer Gesellschaft](https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/fachinformationen/infoblatt_13_vorsorgevollmacht.pdf) oder beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-gesellschaft/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung_node.html).

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