Der Begriff „gleichberechtigt“ bei mehreren Ersatzbevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht bedeutet, dass alle benannten Ersatzbevollmächtigten im Falle des Ausfalls des Haupt... [mehr]
Wenn ein Bevollmächtigter einer gemeinschaftlichen Vorsorgevollmacht seine Vollmacht nicht ausübt, hat das folgende Konsequenzen: 1. **Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers**: Falls der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist (z. B. wegen Krankheit oder Demenz) und der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht nutzt, können wichtige Angelegenheiten (z. B. Bankgeschäfte, medizinische Entscheidungen) nicht geregelt werden. 2. **Ersatzbevollmächtigter**: In vielen Vorsorgevollmachten wird ein Ersatzbevollmächtigter benannt. Dieser kann dann einspringen, wenn der ursprünglich Bevollmächtigte nicht handelt oder nicht handeln kann. 3. **Betreuungsverfahren**: Gibt es keinen Ersatzbevollmächtigten oder übt auch dieser die Vollmacht nicht aus, kann das Betreuungsgericht auf Antrag einen gesetzlichen Betreuer bestellen. Das Gericht prüft dann, ob und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist. 4. **Gemeinschaftliche Vollmacht**: Bei einer gemeinschaftlichen Vorsorgevollmacht (z. B. wenn mehrere Personen gemeinsam bevollmächtigt sind), kann es sein, dass die anderen Bevollmächtigten weiterhin handlungsfähig sind, sofern die Vollmacht dies zulässt (Einzel- oder Gesamtvertretung). **Fazit:** Wenn ein Bevollmächtigter seine Vollmacht nicht ausübt, kann das zu erheblichen Problemen führen, insbesondere wenn keine weiteren Bevollmächtigten oder Ersatzbevollmächtigten benannt sind. In solchen Fällen muss oft das Betreuungsgericht eingeschaltet werden. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Deutschen Alzheimer Gesellschaft](https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/fachinformationen/infoblatt_13_vorsorgevollmacht.pdf) oder beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-gesellschaft/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung_node.html).
Der Begriff „gleichberechtigt“ bei mehreren Ersatzbevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht bedeutet, dass alle benannten Ersatzbevollmächtigten im Falle des Ausfalls des Haupt... [mehr]
Wenn der Vollmachtgeber bereits dement ist und somit nicht mehr geschäftsfähig oder einwilligungsfähig, kann er keine neue Vorsorgevollmacht mehr erteilen. Die Geschäftsfähigk... [mehr]
Der Unterschied zwischen einem Vorsorgebevollmächtigten und einem ehrenamtlichen Betreuer ist wesentlich und betrifft sowohl die rechtliche Stellung als auch die Aufgaben und die Kontrolle durch... [mehr]
Wenn eine Ersatzbevollmächtigte in einer gemeinschaftlichen, gleichberechtigten Vorsorgevollmacht die Vollmacht nicht ausübt, ergeben sich folgende Konsequenzen: 1. **Handlungsunfähigk... [mehr]