Nein, Nebenkläger müssen beim Amtsgericht grundsätzlich keinen Anwalt nehmen. Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht besteht für Nebenkläger keine Anwaltspflicht. Sie könn... [mehr]
Grundsätzlich ist es möglich, einer Klage als sogenannter Streitgenosse (§§ 59 ff. ZPO) beizutreten, auch wenn der Hauptkläger anwaltlich vertreten ist. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang (§ 78 ZPO), das heißt, du kannst dich dort selbst vertreten, auch wenn der Hauptkläger einen Anwalt hat. Wichtig ist aber: - Du musst selbst Partei im Prozess werden, also entweder als Mitkläger auftreten oder dem Verfahren als Nebenintervenient (§§ 66 ff. ZPO) beitreten. - Der Beitritt als Mitkläger ist nur möglich, wenn du einen eigenen Anspruch geltend machst, der mit dem des Hauptklägers in Zusammenhang steht. - Als Nebenintervenient unterstützt du eine der Parteien, ohne selbst Kläger oder Beklagter zu werden. Fazit: Du kannst beim Amtsgericht ohne eigenen Anwalt dem Verfahren beitreten, auch wenn der Hauptkläger anwaltlich vertreten ist. Es empfiehlt sich aber, die genaue Form und Zulässigkeit deines Beitritts vorab zu prüfen, ggf. durch eine Rechtsberatung. Weitere Informationen findest du z.B. auf [justiz.de](https://www.justiz.de/).
Nein, Nebenkläger müssen beim Amtsgericht grundsätzlich keinen Anwalt nehmen. Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht besteht für Nebenkläger keine Anwaltspflicht. Sie könn... [mehr]