Kann sich eine juristische Person des Privatrechts auf die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz berufen?

Antwort

Ja, eine juristische Person des Privatrechts kann sich auf die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes berufen, sofern die betreffende Grundrechtsnorm ihrem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Grundrechte auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Da die Berufsfreiheit die wirtschaftliche Betätigung schützt, ist sie auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar.

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