Welche Aussagen zum Hausfriedensbruch gemäß StGB sind richtig?

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Hausfriedensbruch ist in § 123 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Hier sind einige Aussagen, die in diesem Zusammenhang richtig sind: 1. **Tatbestand**: Hausfriedensbruch begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder darin widerrechtlich verweilt. 2. **Strafmaß**: Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 3. **Einwilligung**: Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs setzt voraus, dass der Täter ohne Einwilligung des Berechtigten handelt. Wenn der Berechtigte die Einwilligung erteilt hat, liegt kein Hausfriedensbruch vor. 4. **Räumliche Bereiche**: Der Begriff "befriedetes Besitztum" umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch umfriedete Grundstücke, die durch eine Einfriedung (z.B. Zaun, Mauer) gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sind. 5. **Widerrechtliches Verweilen**: Auch das widerrechtliche Verweilen in den genannten Räumlichkeiten erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, wenn der Täter sich trotz Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Weitere Informationen zum Hausfriedensbruch können im § 123 StGB nachgelesen werden: [§ 123 StGB - Hausfriedensbruch](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html).

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