Ab wann haftet der Schuldner nicht mehr für seinen Verrichtungsgehilfen?

Antwort

Der Schuldner haftet grundsätzlich für das Verschulden seines Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Haftung kann jedoch entfallen, wenn der Schuldner nachweist, dass er bei der Auswahl und Überwachung des Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr haftet, wenn er nachweisen kann, dass er: 1. Den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt hat. 2. Den Verrichtungsgehilfen angemessen überwacht hat. 3. Alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden zu verhindern. Wenn diese Nachweise erbracht werden können, entfällt die Haftung des Schuldners für das Verschulden seines Verrichtungsgehilfen.

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