Wie haften die Gesellschafter einer GbR für Schulden und gilt dies auch für vor Eintritt entstandene Schulden?

Antwort

In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft. Das bedeutet, dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Diese Haftung erstreckt sich auch auf Schulden, die vor dem Eintritt eines neuen Gesellschafters in die GbR entstanden sind. Der neue Gesellschafter haftet also auch für Verbindlichkeiten, die bereits vor seinem Beitritt zur Gesellschaft bestanden haben. Dies ist in § 130 HGB analog geregelt, der besagt, dass ein eintretender Gesellschafter für alle bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Es ist daher wichtig, dass potenzielle neue Gesellschafter sich vor ihrem Beitritt umfassend über die finanzielle Situation der GbR informieren.

Kategorie: Recht Tags: GbR Haftung Gesellschafter
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