Was ist der Grund von § 80 III VwGO?

Antwort vom

§ 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte. Der Grund für diese Regelung ist der Schutz des Bürgers vor der sofortigen Vollziehung eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts. Durch die aufschiebende Wirkung wird verhindert, dass der Bürger bereits vor einer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen hinnehmen muss. Dies dient dem Rechtsschutz des Bürgers und der Vermeidung irreparabler Schäden.

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