Ob die Rechtsgrundlage „Einwilligung“ oder „berechtigtes Interesse“ ist, hängt vom konkreten Anwendungsfall ab. Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grun... [mehr]
§ 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte. Der Grund für diese Regelung ist der Schutz des Bürgers vor der sofortigen Vollziehung eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts. Durch die aufschiebende Wirkung wird verhindert, dass der Bürger bereits vor einer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen hinnehmen muss. Dies dient dem Rechtsschutz des Bürgers und der Vermeidung irreparabler Schäden.
Ob die Rechtsgrundlage „Einwilligung“ oder „berechtigtes Interesse“ ist, hängt vom konkreten Anwendungsfall ab. Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grun... [mehr]
Die Rechtsgrundlage für deinen Anspruch auf eine korrekte Handwerkerrechnung ergibt sich in Deutschland vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Preisangabenverordnung (PAngV)... [mehr]