Das Verlangen einer Inbetriebnahmeprüfung für eine Heizöllageranlage bei durchgehendem Betrieb basiert in Deutschland auf den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verord...
§ 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte. Der Grund für diese Regelung ist der Schutz des Bürgers vor der sofortigen Vollziehung eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts. Durch die aufschiebende Wirkung wird verhindert, dass der Bürger bereits vor einer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen hinnehmen muss. Dies dient dem Rechtsschutz des Bürgers und der Vermeidung irreparabler Schäden.
Das Verlangen einer Inbetriebnahmeprüfung für eine Heizöllageranlage bei durchgehendem Betrieb basiert in Deutschland auf den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie der Verord...