Die Rechtsgrundlage für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Formfehlers findet sich im deutschen Recht insbesondere in § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für verwa... [mehr]
§ 80 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte. Der Grund für diese Regelung ist der Schutz des Bürgers vor der sofortigen Vollziehung eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts. Durch die aufschiebende Wirkung wird verhindert, dass der Bürger bereits vor einer gerichtlichen Überprüfung vollendete Tatsachen hinnehmen muss. Dies dient dem Rechtsschutz des Bürgers und der Vermeidung irreparabler Schäden.
Die Rechtsgrundlage für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Formfehlers findet sich im deutschen Recht insbesondere in § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für verwa... [mehr]
Eine Beschwerde bei Gericht ist ein Rechtsmittel, mit dem gerichtliche Entscheidungen angefochten werden können. Die genaue Vorgehensweise und die Rechtsgrundlage hängen davon ab, in welchem... [mehr]
Der Begriff „Bezüge zur Rechtsgrundlage“ bezieht sich darauf, wie bestimmte Handlungen, Entscheidungen oder Regelungen auf rechtlichen Vorschriften basieren oder sich auf diese st&uum... [mehr]