Ein gemeinschaftliches Testament, oft auch "Berliner Testament" genannt, wird grundsätzlich mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend. Das bedeutet: Solange beide Ehegatten le... [mehr]
In Deutschland kann grundsätzlich jeder Erblasser frei entscheiden, wen er in seinem Testament als Erben einsetzt oder von der Erbfolge ausschließt. Das bedeutet, du kannst grundsätzlich jeden enterben, indem du ihn im Testament nicht berücksichtigst oder ausdrücklich ausschließt. Allerdings gibt es das sogenannte Pflichtteilsrecht, das nahen Angehörigen (z. B. Kindern, Ehepartnern, Eltern) einen Mindestanteil am Erbe sichert, selbst wenn sie enterbt wurden. **Gründe für eine Enterbung** sind rechtlich nicht zwingend erforderlich, um jemanden vom Erbe auszuschließen. Es reicht, die Person im Testament nicht zu bedenken oder ausdrücklich zu enterben. **Pflichtteilsentzug** (also der Entzug auch des Pflichtteils) ist jedoch nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich (§ 2333 BGB). Mögliche Gründe sind: 1. **Schwere Vergehen gegen den Erblasser**: Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder einem Abkömmling nach dem Leben trachtet. 2. **Schwere Straftaten**: Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder eine der genannten Personen schuldig gemacht hat. 3. **Pflichtverletzung**: Wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat. 4. **Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe**: Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar wäre. **Wichtig:** Die bloße Enterbung (Ausschluss von der Erbfolge) ist jederzeit möglich, der Entzug des Pflichtteils aber nur unter den oben genannten, engen Voraussetzungen. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-erbrecht/erbrecht/erbrecht_node.html).
Ein gemeinschaftliches Testament, oft auch "Berliner Testament" genannt, wird grundsätzlich mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend. Das bedeutet: Solange beide Ehegatten le... [mehr]
Nein, ein Kaufvertrag kann nicht wirksam mit einer bereits verstorbenen Person als Verkäufer beurkundet werden. Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit, das heißt, sie kan... [mehr]
Ein Vermächtnisanspruch ist ein Anspruch, der sich aus einem Vermächtnis im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags ergibt. Ein Vermächtnis ist eine Verfügung von Todes wegen, bei... [mehr]
Eine Kontovollmacht (z. B. eine sogenannte „Vollmacht über den Tod hinaus“) berechtigt grundsätzlich dazu, auch nach dem Tod des Kontoinhabers auf das Konto zuzugreifen – v... [mehr]