Wie lange ist die Frist für den Staatsanwalt zur Bearbeitung eines Antrags auf Akteneinsicht des Verteidigers?
Antwort vomDie Frist für die Staatsanwaltschaft, um über einen Antrag auf Akteneinsicht des Verteidigers zu entscheiden, ist im deutschen Strafprozessrecht nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Allerdings ergibt sich aus § 147 Abs. 1 StPO, dass die Akteneinsicht „unverzüglich“ zu gewähren ist, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. In der Praxis bedeutet „unverzüglich“, dass die Staatsanwaltschaft ohne schuldhaftes Zögern über den Antrag entscheiden muss. Die Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass dies in der Regel innerhalb von wenigen Tagen, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen geschehen sollte. Verzögerungen müssen besonders begründet werden. **Zusammengefasst:** Die Staatsanwaltschaft muss über einen Antrag auf Akteneinsicht des Verteidigers „unverzüglich“, also in der Regel innerhalb von wenigen Tagen bis maximal zwei Wochen, entscheiden.